Allgemeine Geschäftsbedingungen der Voltwerke Elektrotechnik e.K.
§ 1 Vertragsarten
(1) Angebote: Ein Angebot ist eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit verbindlichen Preisen für einen definierten Leistungsumfang. Die im Angebot genannten Preise gelten im Falle der Annahme als Festpreis für den beschriebenen Leistungsumfang.
(2) Kostenvoranschläge: Ein Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Kostenschätzung dar. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand zu den aufgeführten Einheitspreisen.
(3) Kundendienstaufträge (Kleinmontagen): Kundendienstaufträge sind Verträge, bei denen der genaue Umfang der Arbeiten vorab nicht feststeht (z. B. Fehlersuche, Instandsetzung, Kleinmontagen). Diese werden nach tatsächlichem Zeitaufwand und Materialverbrauch gemäß der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Leistungsübersicht der Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. abgerechnet. Arbeiten, die ohne Angebot oder Kostenvoranschlag stattfinden gelten als Kundendienstaufträge.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Sofern nicht anders angegeben sind unsere Angebote und Kostenvoranschläge für 14 Tage nach Erstellungsdatum gültig.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Voltwerke Elektrotechnik oder durch Beginn der Ausführung zustande. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen - auch in elektronischer Form überlassen haben.
(3) Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.
§ 3 Leistungsübersicht Kundendienstaufträge (Kleinmontagen)
| Leistung | Netto | Brutto | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| Elektro-Fachkraft | 66,39€ | 78,99€ (inkl. MwSt.) | je angefangene Stunde |
| Elektro-Meister | 87,38€ | 103,98€ (inkl. MwSt.) | je angefangene Stunde |
| Auszubildender/Helfer | 42,00€ | 49,98€ (inkl. MwSt.) | je angefangene Stunde |
§ 4 Fahrzeugbereitstellungspauschale
Die Anfahrtszone berechnet sich pro Anfahrt aus der Route von der Adresse: Am Hange 8, 58119 Hagen-Hohenlimburg
| Zone | Entfernung | Netto | Brutto |
|---|---|---|---|
| Anfahrtszone 1 | <5km | Kostenlos | Kostenlos |
| Anfahrtszone 2 | <15km | 16,80€ | 19,99€ (inkl. MwSt.) |
| Anfahrtszone 3 | <25km | 25,20€ | 29,99€ (inkl. MwSt.) |
| Anfahrtszone 4 | <50km | 46,21€ | 54,99€ (inkl. MwSt.) |
| Anfahrtszone 5 | >50km | 0,89€/km | 1,06€/km (inkl. MwSt.) |
§ 5
Die für die Ausführung des Auftrags erforderliche Rüstzeit sowie Anfahrt zum Einsatzort wird als Arbeitszeit behandelt. Die Rückfahrt wird nicht als Arbeitszeit behandelt.
§ 6 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Widerrufsbelehrung: Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§ 13 BGB) und wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht diesem ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.
(2) Erlöschen des Rechts: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und mit der Ausführung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dazu seine Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
(3) Wertersatz: Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Unternehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 7 Gewährleistung
(1) Für unsere Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme der Leistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern es sich nicht um ein Bauwerk oder eine Leistung handelt, für die gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist.
(3) Der Auftraggeber hat die Leistung nach Abnahme unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Rechte des Auftraggebers bei nicht offensichtlichen Mängeln bleiben unberührt.
(4) Bei berechtigten Mängeln sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung (§ 635 BGB).
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Werklohn mindern (§ 638 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 636, § 323 BGB) oder Schadensersatz verlangen (§ 636, § 280 BGB).
(6) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- unsachgemäße Nutzung oder Bedienung,
- Eingriffe oder Veränderungen durch Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- äußere Einflüsse, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
§ 8 Herstellergarantien
(1) Abwicklung von Herstellergarantien: Soweit ein Hersteller für seine Produkte eine freiwillige Herstellergarantie gewährt, begründet dies ein eigenständiges Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen den Auftraggeber und dem jeweiligen Hersteller. Rechte aus solchen Garantien sind vom Kunden direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und abzuwickeln, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Kosten für Handwerksleitungen: Im Rahmen von Anspruchsleistungen aus einer Herstellergarantie sind etwaige erforderliche Handwerksleistungen sowie Anfahrten nicht in der Garantie des Herstellers enthalten. Diese Dienstleistungen werden nach jeweils gültigen Stundensätzen und Konditionen von Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9 Bauseits gestelltes Material
(1) Eine Verarbeitung von bauseits gestellten Materialien erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K.. Ein Anspruch des Auftraggebers auf ein Einbau besteht nicht.
(2) Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Bauteile übernehmen wir keine Gewährleistung. (§ 645 BGB)
(3) Die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. ist nur eingeschränkt in der Lage zu prüfen, ob die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Bauteile für die vorgesehene Installation geeignet sowie mangelfrei sind. Bestehen Zweifel an der Eignung oder Mangelfreiheit, ist die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. berechtigt, die Montage und/oder Inbetriebnahme abzulehnen. Bereits entstandene Aufwendungen, insbesondere Arbeitszeit, sind vom Auftraggeber zu vergüten.
(4) Für die Funktionsfähigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Bauteile übernimmt die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. keine Verantwortung. Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber der Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. sind insoweit ausgeschlossen.
(5) Verursachen vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Bauteile Störungen in der Elektroanlage oder Schäden an anderen Anlagenteilen, trägt der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Kosten. Dies umfasst insbesondere die Kosten für Fehlersuche, Demontage, Ersatz, Wiederherstellung sowie sämtliche erforderlichen Materialien und Arbeitszeiten.
(6) Garantie- und sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Bauteilen hat der Auftraggeber ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Verkäufer oder Hersteller geltend zu machen.
(7) Für Beschädigungen an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Bauteilen, gleich aus welchem Grund, haftet die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. nicht. Dies gilt nicht, sofern der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. beruht. Der Nachweis ist durch den Auftraggeber zu führen.
(8) Erfordert die Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder Bauteile zusätzlichen Zeitaufwand, insbesondere für Prüfung der Funktionsfähigkeit, Kompatibilität, Fehlersuche, technische Abstimmung, Einweisung, Anpassungen oder sonstige Klärungen, werden diese nach § 3 und § 4 gesondert nach Aufwand berechnet. Gleiches gilt, wenn aufgrund der vom Auftraggeber bereitgestellten Bauteile zusätzliche oder wiederholte Arbeiten erforderlich werden (z.B. Demontage, erneute Montage, Anpassungsarbeiten oder sonstige Mehraufwände).
§ 10 Ausführung der Arbeiten / Allgemeines / Mitwirkungspflichten
(1) Die Fa. Voltwerke Elektrotechnik ist berechtigt, entstandenen Aufwand gemäß § 3 und § 4 zu berechnen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Termin ein ungehinderter Zugang zum Montageort besteht. Ferner hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Arbeitsort freigeräumt ist, sodass die Arbeiten sofort begonnen werden können.
(3) Ausführung der Arbeiten nach Norm
Alle ausgeführten Arbeiten erfolgen nach den jeweils geltenden VDE-Normen insbesondere:
- DIN VDE 0100 – Errichten von Niederspannungsanlagen
- DIN VDE 0105 – Betrieb von elektrischen Anlagen
- DIN VDE 0298 – Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen
- DIN VDE 0100-410 – Schutz gegen elektrischen Schlag
- DIN VDE AR-N 4100 – Errichten von Zähleranlagen
Sollte Ihr Bauprojekt spezielle Anforderungen haben, gelten die jeweils einschlägigen VDE Normen für diesen Bereich.
(4) Vorbereitung der Montage
Für eine fachgerechte und optisch einwandfreie Anbringung der Elemente sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Glatter, tragfähiger Untergrund
- Untergründe müssen lot- und waagerecht sowie vollständig ausgeführt sein
- Entfernen loser Teile wie Tapetenreste, loser Putz oder Steine
(5) Alarmanlagen, Sicherheitsdienst, Meldeanlagen
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten Sicherheitssysteme wie Alarmanlagen, Einbruchmeldeanlagen oder Brandmeldeanlagen vorübergehend zu deaktivieren oder die Bedienung mit dem zuständigen Sicherheitsdienst abzustimmen.
(6) Materialpreise und Verfügbarkeit
Die Angebote und Kostenvoranschläge der Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. basieren auf den aktuell gültigen Einkaufspreisen und der derzeitigen Materialverfügbarkeit. Sollten sich während der Ausführung erhebliche Preisänderungen durch den Hersteller oder Lieferengpässe ergeben, die für uns nicht vorhersehbar waren, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung vor. In Abstimmung mit dem Auftraggeber können alternativ gleichwertige Materialien verwendet werden.
(7) Fremdleistungen / Koordination von Drittgewerken
Ein Angebot umfasst ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten. Leistungen sowie die Koordination anderer Gewerke, z. B. Maurer-, Maler-, Sanitär-, Heizungs- oder Dachdeckerarbeiten, sind nicht enthalten. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Koordination, Terminabstimmung oder Qualität von Arbeiten Dritter, es sei denn, dies wurde vorher schriftlich vereinbart. Gerne vermitteln wir Ihnen für ergänzende Arbeiten qualifizierte Fachbetriebe.
(8) Beschädigung durch Dritte
Die Fa. Voltwerke Elektrotechnik übernimmt keine Verantwortung für Beschädigungen an Leitungen oder elektrischen Betriebsmitteln, die während der Bauphase oder während der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist durch andere Gewerke oder andere Personen entstehen.
(9) Unvorhersehbare Zusatzarbeiten
Nicht in einem Angebot oder Kostenvoranschlag enthalten sind Arbeiten, durch verdeckte Mängel oder die durch unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, wie z. B. Die Beseitigung von Gefahren durch bereits vorhandene, fehlerhafte Elektroinstallationen oder Arbeiten, die erst nach Öffnen von Wänden, Böden oder Decken sichtbar werden. Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere bei Änderungen, Erweiterungen oder unvorhergesehenen Arbeiten.
(10) Kernbohrungen und Putzarbeiten
Sofern nicht anders beauftragt führt die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. keine Kernbohrungen sowie Maler-, Putz- oder Mauerarbeiten aus. Schlitz-, Stemmarbeiten und Wanddurchbrüche, die zur Leitungsverlegung notwendig sind, werden nicht durch die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. verschlossen oder verputzt, es sei denn dies wurde vorher schriftlich vereinbart.
(11) Haftungsausschuss
Elektrische Geräte wie Computer, Radio, Fernseher oder Kaffeemaschinen sind vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber vom Stromnetz zu trennen. Für Schäden durch unvorhergesehene Stromunterbrechungen oder Elektro-Verteilungsarbeiten übernehmen wir keine Haftung.
Ferner kann es trotz größter Vorsicht während der Demontage oder Montage zu Beschädigungen an Tapeten, Innen- und Außenbänken, Fliesen, Schieferabdeckungen, Böden oder ähnlichen Bauteilen kommen. Die Kosten für eine eventuelle Instandsetzung durch übliche Baustellen- und Montagerisiken trägt der Auftraggeber. Beschädigungen durch grobe Fahrlässigkeit sind vom Haftungsausschuss ausgeschlossen.
(11) Bauabnahme und Fertigstellung
Nach Abschluss der Arbeiten teilt die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. dem Auftraggeber die Fertigstellung mit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung eine Bauabnahme durchzuführen oder einen Abnahmetermin zu benennen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und wird auch kein Termin vereinbart, so gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt wurden. (§ 12 Abs. 5 VOB/B)
(12) Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt geliefertes Material das Eigentum von Voltwerke Elektrotechnik e.K..
(13) Abschlagszahlungen
Die Fa. Voltwerke Elektrotechnik e.K. ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen.
§11 Versionsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand 01. August 2026
